Urteil: Bausparkasse Wüstenrot muss vertraglich vereinbarte hohe Zinsen zahlen

Ein mit drei Prozent verzinster Bausparvertrag war Gegenstand eines Streites vor Gericht. Die Bausparkasse Wüstenrot hatte diesen gekündigt, weil er zu Hochzinszeiten 1978 abgeschlossen war. Der Kunde klagte gegen diese Praxis – und bekam nun in zweiter Instanz Recht.
1978 abgeschlossene Bausparverträge waren Gegenstand einer Klage, die Kunden der Bausparkasse Wüstenrot vor Gericht brachten. Zu Hochzinszeiten abgeschlossen garantierten ihnen die Verträge attraktive Zinsen und damit eine sichere Geldanlage. Die Bausparkasse hatte den Vertrag einseitig gekündigt, um sich dieser Zahlungen zu entledigen. Zu Unrecht, wie nun das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart im Rahmen des ersten Berufungsgerichtes urteilte. Das Gericht entschied für die Verbraucher und begründete das Urteil, dass die Bausparkasse kein Recht habe, derartige Verträge zu kündigen. Im konkreten Fall ging es um einen Vertrag, der dem Sparer ein Zinsniveau von drei Prozent garantiert und im Jahre 1978 abgeschlossen wurde. In erster Instanz hatten die Richter zunächst zu Gunsten von Wüstenrot entschieden.
Der Bausparvertrag war 1993 zuteilungsreif gewesen. Der Sparer hatte indes nicht das ihm zustehende Darlehen in Anspruch genommen, sondern nutzte stattdessen weiter die Verzinsung von drei Prozent. Die Kündigung rechtfertigte Wüstenrot dann mit einem Sonderkündigungsrecht, das dem Darlehensnehmer nach zehn Jahren zustehe. Als Darlehensnehmer gilt in solchen Fällen die Bausparkasse, da sie Gelder vom Kunden erhält und nicht umgekehrt diese an den Kunden auszahlt. Dieser Argumentation folgte das Gericht indes nicht. Der Sparer müsse auch nach zehn Jahren oder später die Chance haben, ein Bauspardarlehen zu den vereinbarten Konditionen in Anspruch zu nehmen. Dies gelte auch für den Fall, dass sich dies aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase nicht rechne. Erst wenn ein Darlehen vollständig zugeteilt sei, könne man sich auf die vertraglich vereinbarte Frist von zehn Jahren beziehen.
Zuvor gab es bereits ähnlich gelagerte Fälle, die vor Gericht gebracht worden waren, aber sowohl bei den OLG in Celle, München, Koblenz oder Hamm waren die Urteile immer zu Gunsten der Bausparkassen ausgefallen. Aus diesem Grunde überraschte das Stuttgarter Urteil nun umso mehr. Nicht nur Wüstenrot sieht sich mit einer Klagewelle von Verbrauchern konfrontiert, sondern auch andere Bausparkassen, die ähnlich vorgegangen waren, wurden von Verbrauchern verklagt. Rund 200 Urteile wurden in derartigen Fällen bereits gefällt, wobei nur jeder zehnte Richterspruch zu Gunsten der Kunden gefällt worden waren.
Wüstenrot will nun eine Revision vor dem Bundesgerichtshof prüfen.